§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Januar 1975]
§ 214 § 214
(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Zugleich ordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395 Abs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage berechtigt sind, Mitteilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. [3] Sonstige Verletzte, die gemäß § 406g Abs. 1 zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt sind, sollen Mitteilungen erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. [4] § 406d Abs. 3 gilt entsprechend. [5] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden. (1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) [1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. [2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden. (4) [1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. [2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
[1. Januar 1975–1. September 2004]
1§ 214.
(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) [1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. [2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 68, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 214 StPO

§ 213 StPO. Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses