§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 214 § 214
(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeisehaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. [2] Sie können auch von dem Gericht bewirkt werden. (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft.
(2) [Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen werden.] (2) [Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen werden.]
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 214.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft.
(2) [Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen werden.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

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