§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 214. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.

Umfeld von § 214 StPO

§ 213 StPO. Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses