§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 229.
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

Umfeld von § 229 StPO

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten