§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 229. Eine unterbrochene Hauptverhandlung wird nach der Unterbrechung nur dann noch einmal von neuem begonnen, wenn es das Gericht aus besonderen Gründen für nötig hält oder wenn die Hauptverhandlung insgesamt mehr als dreißig Tage unterbrochen war; dabei bleiben Unterbrechungen von weniger als drei Tagen unberücksichtigt.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 5, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

Umfeld von § 229 StPO

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten