§ 245 StPO. Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 245. 2Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel.
(1) [1] Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. [2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) [1] Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. [2] Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3[3] Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 15, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.