§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 252 § 252
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 252. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 252 StPO

§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 253 StPO. Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung