§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 252.
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Thatsache nicht mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Theil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann.

Umfeld von § 252 StPO

§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 253 StPO. Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung