§ 260 StPO. Urteil
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 260. 2Urteil.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) [1] Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. [2] Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. [3] Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 3[4] Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 4[5] Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
5(5) [1] Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 6[2] Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 66, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 28. August 2002: Artt. 2 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 4. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 5. 1. August 1984: Artt. 3, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
- 6. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.