§ 285 StPO. Beweissicherungszweck
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 285. Beweissicherungszweck | § 285 |
(1) [1] Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. [2] Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. | (1) [1] Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. [2] Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294. | (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 285.
2(1) [1] Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. [2] Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 76, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.