§ 285 StPO. Beweissicherungszweck

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. April 1924]
§ 285 § 285
(1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen. (1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294. (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294].
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 285.
(1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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