§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 2012] |
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§ 291. Bekanntmachung der Beschlagnahme | § 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. | Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. |
[1. April 2012–25. Juli 2015]
1§ 291. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.