§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 291.
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, sowie jeder Geschworene ist befugt, auf Mängel in der Fragestellung aufmerksam zu machen, sowie auf Abänderung und Ergänzung der Fragen anzutragen.
(2) [1] Das Gericht stellt, wenn Einwendungen erhoben oder Anträge angebracht werden, oder wenn einer der Richter es verlangt, die Fragen fest. [2] Die festgestellten Fragen sind zu verlesen.

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§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

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