§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 2012][1. Januar 2007]
§ 291 § 291
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
[1. Januar 2007–1. April 2012]
1§ 291. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.

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