§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2012]
§ 293. Aufhebung der Beschlagnahme § 293
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. (2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
[1. April 2012–25. Juli 2015]
1§ 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
2(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 3[2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 11, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

Umfeld von § 293 StPO

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