§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2007][1. April 1924]
§ 293 § 293
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
[1. April 1924–1. Januar 2007]
1§ 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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