§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 293. Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: "Ist der Angeklagte schuldig?" Sie muß die dem Angeklagten zur Last gelegte That nach ihren gesetzlichen Merkmalen und unter Hervorhebung der zu ihrer Unterscheidung erforderlichen Umstände bezeichnen.

Umfeld von § 293 StPO

§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung