§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 294 § 294
(1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend[…]. (1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechend[…].
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ [198]) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 294.
2(1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechend[…].
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ [198]) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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