§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 294 § 294
(1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechend[…]. (1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende Anwendung.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ [198]) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ [198]) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 294.
(1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden im Übrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende Anwendung.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ [198]) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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