§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 294.
(1) Hat die Verhandlung Umstände ergeben, nach welchen eine von dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens abweichende Beurtheilung der dem Angeklagten zur Last gelegten That in Betracht kommt, so ist eine hierauf gerichtete Frage zu stellen (Hülfsfrage).
(2) Diese ist der dem Beschluß entsprechenden Frage voranzustellen, wenn die abweichende Beurtheilung eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

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§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung

§ 295 StPO. Sicheres Geleit