§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 305.
(1) Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja oder mit Nein zu beantworten.
(2) Sie sind berechtigt, eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu verneinen.

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§ 304 StPO. Zulässigkeit

§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss