§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 305.
(1) Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja oder mit Nein zu beantworten.
(2) Sie sind berechtigt, eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu verneinen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.