§ 310 StPO. Weitere Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017] | [25. Juli 2015] |
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§ 310. Weitere Beschwerde | § 310. Weitere Beschwerde |
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie | (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie |
1. eine Verhaftung, | 1. eine Verhaftung, |
2. eine einstweilige Unterbringung oder | 2. eine einstweilige Unterbringung oder |
3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro | 3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro |
betreffen. | betreffen. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. | (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
[25. Juli 2015–1. Juli 2017]
1§ 310. 2Weitere Beschwerde.
3(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1. eine Verhaftung,
- 2. eine einstweilige Unterbringung oder
- 3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 12, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.137, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.