§ 310 StPO. Weitere Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 310. Sind nur Mängel in der Form des Spruchs zu berichtigen, so darf eine sachliche Änderung nicht vorgenommen werden.

Umfeld von § 310 StPO

§ 309 StPO. Entscheidung

§ 310 StPO. Weitere Beschwerde

§ 311 StPO. Sofortige Beschwerde