§ 310 StPO. Weitere Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 310 § 310
(1) Beschlüsse, [die] von dem Landgericht [auf die] Beschwerde[… hin] erlassen [worden] sind, können, […]sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. (1) Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. (2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz ergangenen Entscheidungen nicht statt.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 310.
2(1) Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 28, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

Umfeld von § 310 StPO

§ 309 StPO. Entscheidung

§ 310 StPO. Weitere Beschwerde

§ 311 StPO. Sofortige Beschwerde