§ 325 StPO. Verlesung von Urkunden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 325. Verlesung von Urkunden § 325
(1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. (1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 325.
(1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 24, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

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