§ 325 StPO. Verlesung von Urkunden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979] | [1. Oktober 1950] |
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§ 325 | § 325 |
(1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. | Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. |
(2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstatters nach § 324 Abs. 1 an die Stelle der Verlesung der Anklageschrift tritt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1979]
1§ 325. Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.