§ 325 StPO. Verlesung von Urkunden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1979]
§ 325 § 325
(1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. (1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
(2) (weggefallen) (2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstatters nach § 324 Abs. 1 an die Stelle der Verlesung der Anklageschrift tritt.
[1. Januar 1979–1. April 1987]
1§ 325.
(1) Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung [des] erste[n Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ [251 und 253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
(2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstatters nach § 324 Abs. 1 an die Stelle der Verlesung der Anklageschrift tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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