§ 358 StPO. Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 358. Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Umfeld von § 358 StPO

§ 357 StPO. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

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§ 359 StPO. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten