§ 35a StPO. Rechtsmittelbelehrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Dezember 2018]
1§ 35a. 2Rechtsmittelbelehrung. [1] Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. 3[2] Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. 4[3] Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 21. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
- 4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.