§ 374 StPO. Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 374 | § 374 |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, | (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf[,] |
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), | 1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 des Strafgesetzbuchs; |
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, | 2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der §§ [185] bis 187a [und] 189 des Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine der im § 197 bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt ist; |
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), | |
4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches), | 3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der §§ 223, 223a […] und […] 230 des Strafgesetzbuchs; |
5. eine Bedrohung (§ 241 des | 4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs; |
Strafgesetzbuches), | 5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), | 6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs; |
7. eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, | 7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb strafbaren Vergehen; |
8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes, § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. | 8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. |
(2) [1] Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. [2] Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. | (2) Die gleiche Befugniß steht den[…]en zu, welchen in den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugniß zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn [Körperschaften], Gesellschaften und andere Personenvereine, [die] als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch [die] sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden. | (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugniß zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn [Körperschaften], Gesellschaften und andere Personenvereine, [die] als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch [die] sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 374.
2(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf[,]
- 1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 des Strafgesetzbuchs;
- 2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der §§ [185] bis 187a [und] 189 des Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine der im § 197 bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt ist;
- 3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der §§ 223, 223a […] und […] 230 des Strafgesetzbuchs;
- 4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs;
- 5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs;
- 6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs;
- 7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb strafbaren Vergehen;
- 38. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die gleiche Befugniß steht den[…]en zu, welchen in den Strafgesetzen das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist.
4(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugniß zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn [Körperschaften], Gesellschaften und andere Personenvereine, [die] als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch [die] sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 3. 1. September 1969: Artt. 9 Nr. 17, 105 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.