§ 378 StPO. Beistand und Vertreter des Privatklägers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 378. Beistand und Vertreter des Privatklägers | § 378. Beistand und Vertreter des Privatklägers |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] (weggefallen) | [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] (weggefallen) |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 378. 2Beistand und Vertreter des Privatklägers. 3[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. 4[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 17, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.