§ 378 StPO. Beistand und Vertreter des Privatklägers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 378 | § 378 | 
| [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] (weggefallen) | [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] Die [Vorschriften] de[s] § 146 Abs. 2 [und des] § 218 Abs. 2 gelten entsprechend. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 378.  [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. 2[3] Die [Vorschriften] de[s] § 146 Abs. 2 [und des] § 218 Abs. 2 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.