§ 378 StPO. Beistand und Vertreter des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 378 § 378
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] Die [Vorschriften] de[s] § 146 Abs. 2 [und des] § 218 Abs. 2 gelten entsprechend. [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] Die Bestimmungen der § 146 Abs. 2, § 218 Abs. 2 gelten entsprechend.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 378. [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. 2[3] Die Bestimmungen der § 146 Abs. 2, § 218 Abs. 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 4, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.