§ 381 StPO. Erhebung der Privatklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018][25. Juli 2015]
§ 381. Erhebung der Privatklage § 381. Erhebung der Privatklage
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen. [4] Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 381. 2Erhebung der Privatklage. 3[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 4[2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.