§ 381 StPO. Erhebung der Privatklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 381 § 381
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 381. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.