§ 381 StPO. Erhebung der Privatklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][17. September 1965]
§ 381. Erhebung der Privatklage § 381
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
[17. September 1965–25. Juli 2015]
1§ 381. 2[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 3[2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften […] einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.