§ 385 StPO. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [1. Juli 2017] |
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§ 385. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | § 385. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht |
(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. | (1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. |
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(3) [1] Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. [2] Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. [3] Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. [4] § 406e Absatz 4 gilt entsprechend. | (3) [1] Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. [2] § 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. | (4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
(5) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | (5) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
[1. Juli 2017–1. Januar 2018]
1§ 385. 2Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht.
3(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben].
4(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 11, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 6. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 9, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.