§ 385 StPO. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 385 § 385
(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. (1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben].
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. (4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (5) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (6) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 385.
2(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben].
3(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
4(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben.
5(5) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
6(6) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.2, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 11, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
6. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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§ 384 StPO. Weiteres Verfahren

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§ 386 StPO. Ladung von Zeugen und Sachverständigen