§ 385 StPO. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. November 2000] |
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§ 385. Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | § 385 |
(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. | (1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. |
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(3) [1] Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. [2] § 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. | (3) [1] Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch […]einen Anwalt ausüben. [2] § 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. | (4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
(5) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | (5) [1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. [2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
[1. November 2000–25. Juli 2015]
1§ 385.
2(1) [1] [… Soweit] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. [2] [… A]lle Entscheidungen, [die] dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, [sind] hier dem Privatkläger bekannt[zugeben].
3(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 11, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 95 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.