§ 391 StPO. Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 391 § 391
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urtheils [des] erste[n Rechtszuges] und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urtheils [im] zweite[n Rechtszug] zurückgenommen werden. (1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urtheils zweiter Instanz zurückgenommen werden.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren [des] erste[n Rechtszuges] und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren [des] zweite[n Rechtszuges], wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, [die] ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. (2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist [sie] im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der [Vorschrift] des § [301] sofort zu verwerfen. (3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist [sie] im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des § [301] sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 [und] 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. (4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 391.
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urtheils zweiter Instanz zurückgenommen werden.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist [sie] im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des § [301] sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 391 StPO

§ 390 StPO. Rechtsmittel des Privatklägers

§ 391 StPO. Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

§ 392 StPO. Wirkung der Rücknahme