§ 391 StPO. Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 391.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
(2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Umfeld von § 391 StPO

§ 390 StPO. Rechtsmittel des Privatklägers

§ 391 StPO. Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

§ 392 StPO. Wirkung der Rücknahme