§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [3. Juni 1969] |
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§ 396 | § 396 |
(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. | (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. |
(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. | (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. | (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. |
(4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. | (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. |
[3. Juni 1969–1. Januar 1975]
1§ 396.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
2(2) 3[1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.4 [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 3. Juni 1969: Entscheidung vom 3. Juni 1969.
- 4. § 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 5. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 12, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.