§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][1. April 1965]
§ 396 § 396
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
(4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
[1. April 1965–1. Oktober 1968]
1§ 396.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen.
2(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

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