§ 397a StPO. Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Februar 2005][1. September 2004]
§ 397a § 397a
(1) [1] Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 beruht oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. [2] Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. [3] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [4] Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend. (1) [1] Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. [2] Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. [3] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [4] Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) [1] Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. [3] § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. (2) [1] Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. [3] § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) [1] Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar. (3) [1] Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
[1. September 2004–19. Februar 2005]
1§ 397a.
(1) 2[1] Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. 3[2] Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. [3] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [4] Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) [1] Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. [3] § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) [1] Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 12, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 1. April 2004: Artt. 3 Nr. 8, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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