§ 397a StPO. Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1995][1. April 1987]
§ 397a § 397a
(1) [1] Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [3] § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. [4] Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend. (1) [1] Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [3] § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. [4] Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) [1] Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) [1] Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
[1. April 1987–1. Januar 1995]
1§ 397a.
(1) [1] Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. [2] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. [3] § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. [4] Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) [1] Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 10, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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