§ 4 StPO. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 4. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 4
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. (2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 4.
2(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
3(2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 1, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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