§ 4 StPO. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 4 § 4
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 4.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 4 StPO

§ 3 StPO. Begriff des Zusammenhanges

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§ 5 StPO. Maßgebendes Verfahren