§ 4 StPO. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 4 | § 4 |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. | (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. | (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 4.
2(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 1, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.