§ 406h StPO. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[3. August 2024]
1§ 406h. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten.
(1) [1] Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. [3] Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) [1] Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [2] Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2[4] Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 3[5] Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 4[6] § 241a gilt entsprechend.
(3) 5[1] Die §§ 397a und 397b gelten entsprechend für
- 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
- 2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
(4) [1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
- 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
- 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
- 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 13, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 2. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
- 3. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
- 4. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
- 5. 3. August 2024: Artt. 3 Nr. 6, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.
- 6. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 14, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.