§ 406h StPO. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004–1. Oktober 2009]
1§ 406h.
(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann.
(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden.
(4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 22, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.